Kurtaxe
Auszug aus der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe der Gemeinde Breege
§ 4 Höhe
Die Höhe der Kurabgabe beträgt pro Person und Aufenthalt (An- und Abreisetag gleich ein Aufenthaltstag) im Erhebungsgebiet
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Zeiten
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voll
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ermäßigt
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Hauptsaison 01. Juni bis 31. August d. J. |
1,30 EUR
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1,00 EUR
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Nebensaison 01. September bis 31. Mai d. J. |
1,00 EUR
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0,50 EUR
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§ 5 Befreiung
Von der Pflicht zur Entrichtung der Kurabgabe sind befreit:
1. Kinder unter 6 (sechs) Jahren
2. Jede 5. Person und weitere Person einer Familie (ab 3. Kind frei)
Zur Familie werden die Ehegatten und dem Haushalt angehörige Kinder bis zu 25 Jahren gerechnet, soweit sie sich in einem Ausbildungsverhältnis oder im Grundwehrdienst/Zivildienst befinden und über kein eigenes Einkommen verfügen.
3. Eltern, Großeltern, Kinder , Schwiegereltern, Schwiegertöchter und söhne, Schwägern und Schwägerinnen von Personen, die im Erhebungsgebiet ihren Hauptwohnsitz haben, wenn sie unentgeltlich in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden.
4. Teilnehmern an den von der Gemeindeverwaltung anerkannten Tagungen, Seminaren, Kongressen und Lehrgängen für die ersten drei Tage des Aufenthaltes.
5. Personen, die sich nur zur Berufsausbildung oder Ausbildung im Erhebungsgebiet aufhalten.
6. Schwerbehinderte und Schwerkriegsbeschädigte, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit 100 v. H. beträgt, soweit sie selbst die Kosten des Aufenthaltes in voller Höhe tragen (Selbstzahler), sowie notwendige Begleitpersonen der Schwerbehinderten und Schwerkriegsgeschädigten.
§ 6 Ermäßigung
Die Kurabgabe wird ermäßigt für:
1. Kinder in Begleitung ihrer Eltern ab dem 6. Lebensjahr bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres.
2. Schüler, Auszubildende, Studenten, Rentner die entsprechenden Nachweise vorlegen.
3. Schwerbehinderte mit mehr als 50 % Behinderung, sofern sie den Behindertenausweis vorlegen.
3. Die Voraussetzungen für die Befreiungen und Ermäßigungen sind nachzuweisen.
4. Soweit es aus sozialen Gründen unter Berücksichtigung der besonderen Belange der Gemeinde Breege gerechtfertigt ist, kann die Gemeinde auf Antrag von der Erhebung der Kurabgabe ganz oder zum Teil absehen.
5. Bei vorzeitigem Abbruch des Erholungsaufenthaltes kann die nach Tagen berechnete, zuviel gezahlte Kurabgabe auf Antrag und nach Prüfung durch die Gemeinde Breege in begründeten Ausnahmefällen (z.B. akute Erkrankung) zurückerstattet werden.